AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Denk AF Mal
Alexander Fenzke
Fachbetrieb für Restaurierung und Altbauerhaltiung
Stand März 2020
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Händler
Denk AF Mal
Inhaber Alexander Fenzke
Fachbetrieb für Restaurierung und Altbausanierung
Naturbaustoffherstellung und –handel – Restaurierungsbedarf – Ausführung
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(5) Der Kunde stimmt zu, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gewonnenen firmen- und personenbezogenen Daten des Kunden gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO) verarbeiten.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsabschluss
(1) Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen (invitatio ad offerendum).
(2) Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang oder spätestens nach Terminwunsch des Kunden in der Bestellung (Angebot) ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung.
(3) Handelsübliche und für den Kunden zumutbare Abweichungen bei Form, Maßdaten, Oberflächen etc. bleiben vorbehalten. Insbesondere bei handgefertigten Gegenständen besteht kein Anspruch auf absolute Übereinstimmung.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Modellen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(5) Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach unserer Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden können.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Geschäftssitz in Euro, ohne Verpackung und Transport/Versendung. Die Verpackung und Transport/Versendung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Es wird ein Entgelt für Mehraufwendungen von EUR 2,00 pro Kleinauftrag bis EUR 25,00 netto Warenwert berechnet.
(4) Die Vergütung ist, wenn nichts anderes vereinbart, bei Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug sofort fällig.
(5) Bestellungen werden per Rechnung geliefert. Der Kunde hat alle Kosten der Lieferung zu tragen.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
§ 4 Versand/Transport
(1) Ist ein Versand/Transport der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab unserem Geschäftssitz auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mangels besonderer Vereinbarung steht uns die Wahl der Versand-/ Transportart sowie die Wahl des Versand-/ Transportunternehmens zu. Aus der getroffenen Wahl können uns gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden.
(2) Verzögert sich der Versand/Transport durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Versand-/Transportbereitschaft auf den Kunden über. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Kunde zu tragen.
(3) Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Versand-/Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine Verpflichtung ist von uns schriftlich angenommen worden.
(4) Mehrkosten, die für die beschleunigte Beförderung (z. B. Express, Eilboten, Schnellpakete etc.) entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Der Versand/Transport erfolgt per Rechnung. Der Kunde trägt alle Kosten der Lieferung.
§ 5 Liefermenge, Lieferzeit
(1) Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes:
Die von uns genannten Liefertermine gelten als unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von uns schriftlich bestätigt worden.
(2) Der Beginn des von uns angegebenen Lieferzeitraumes setzt die Abklärung aller Einzelheiten der Ausführung voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung unseren Geschäftssitz verlassen hat oder bei vereinbarter Abholung durch den Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(5) Die Lieferzeit verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende einer der in S. 1 genannten Behinderung teilen wir dem Kunden in wichtigen Fällen schnellstmöglichst mit.
(6) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Abs. (5) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern, oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, ist der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wir haben dies nach Erkennen der Tragweite unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, auch wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
(7) Teillieferungen in zumutbarem Maße sind zulässig und abzunehmen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Rechtsgeschäft.
(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(9) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (8) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(10) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(11) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretendenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(12) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(13) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, max. jedoch 5 % des Wertes des von Verzug betroffenen Teils der Lieferung.
(14) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 6 Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien
(1) Die Lieferung bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Artikeln steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Wir werden dem Kunden unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Ein von uns übernommenes Beschaffungsrisiko existiert nicht.
(2) Wir übernehmen auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit den Kunden geschlossen.
§ 7 Mängelhaftung
(1) Alle Angaben in Abbildungen, Prospekten, Katalogen und in der Werbung stellen neben der Produktbeschreibung keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Solche Angaben sind nur verbindlich, wenn sie als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung auf Mangelfreiheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, mindestens aber innerhalb einer Woche nach Ablieferung, schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Offensichtliche Mängel, die nicht, verspätet oder nicht formgerecht gerügt wurden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Sonstige Mängel sind uns innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme schriftlich und spezifiziert anzuzeigen.
Mängelrügen werden als solche nur dann von uns anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
(3) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen werden. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung.
(4) Stellt der Kunde Mängel der gelieferten Ware fest, darf er über diese nicht verfügen, insbesondere verarbeiten und weiterverkaufen bzw. die Lieferung teilen, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erfolgt oder eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt ist.
(5) Keine Gewährleistung wird übernommen für fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschteile mangelhafter Einbauteile oder für Fehler, die durch chemische, elektrochemische, elektronische oder elektrische Einflüsse oder gleichartige Tatbestände entstanden sind.
(6) Die Gewährleistung wird aufgehoben, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung, Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Verbesserungsarbeiten durchführt.
(7) Die Haftung für Mängel, die den Wert, die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.
(8) Wir haben Sachmängel der Lieferung, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden weiterliefern, nicht zu vertreten.
(9) Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Kunden:
a) Wir sind nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
b) Darüber hinaus haben wir bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches ein neuerliches Nacherfüllungsrecht, das wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist. Erst wenn die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder zu mindern.
(10) Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Kunde uns möglichst unverzüglich zu informieren.
(11) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(12) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(13) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(14) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(15) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(16) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
§ 8 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Absatz (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(4) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware liegt keine Rücktrittserklärung von uns, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 1 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige ersatzpflichtige Dritte zustehen, in Höhe unserer Forderungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand-Erfüllungsort-Anzuwendendes Recht
(1) Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder an dem Sitz einer seiner Niederlassungen zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
§ 11 Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.
Gültig ab März 2020
Privatkunden
Denk AF Mal
Inhaber Alexander Fenzke
Fachbetrieb für Restaurierung und Altbausanierung
Naturbaustoffherstellung und –handel – Restaurierungsbedarf – Ausführung
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen zur Verwendung
gegenüber Verbrauchern für Verbrauchsgüterkauf
(Verkauf beweglicher Sachen an Verbraucher)
§ 1 Geltungsbereich
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsschluss
(1) Die in unseren Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Verkaufsunterlagen usw. sowie – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – stets freibleibend und unverbindlich, d. h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.
(2) Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
(3) Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 3 Änderungsvorbehalt
Handelsübliche und für den Kunden zumutbare Abweichungen bei Farbe, Form, Maßdaten, Oberflächen etc. bleiben vorbehalten. Insbesondere bei handgefertigten Gegenständen besteht kein Anspruch auf absolute Übereinstimmung.
§ 4 Preise
(1) Die Preise schließen die zum Zeitpunkt der Lieferung geltende gesetzliche Umsatzsteuer ein.
(2) Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Geschäftssitz in EURO, ohne Verpackung und Transport/Versendung. Die Verpackung und Transport/Versendung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Bestellungen werden per Rechnung, Nachnahme oder per Vorrauskasse geliefert. Der Kunde hat alle Kosten der Lieferung zu tragen.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist unsere Rechnung sofort und ohne Abzüge bei Anlieferung fällig.
(2) Bestellungen werden per Rechnung, Nachnahme oder per Vorrauskasse geliefert.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
§ 6 Versand/Transport
(1) Ist ein Versand/Transport der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser auf Rechnung des Kunden. Mangels besonderer Vereinbarung steht uns die Wahl der Versand-/Transportart, des Versandwegs, sowie die Wahl des Versand-/Transportunternehmens zu. Aus dieser getroffenen Wahl können uns gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden.
(2) Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen auf seinen Namen und auf seine Rechnung versichert.
(3) Mehrkosten, die für die beschleunigte Beförderung (z. B. Express, Eilboten, Schnellpakte etc.) entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
§ 7 Gefahrenübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware, den Kaufpreis bzw. die Vergütung zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Kunden über.
§ 8 Lieferzeiten – Lieferverzug – Haftung bei Lieferverzug
(1) Falls Liefertermine oder Lieferfristen vereinbart oder erforderlich sind, gilt Folgendes:
Die von uns genannten Liefertermine bzw. Lieferfristen gelten als unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin oder verbindliche Lieferfrist“ von uns schriftlich bestätigt worden.
(2) Der Beginn des von uns angegebenen Liefertermins bzw. der Lieferfrist setzt die Abklärung aller Einzelheiten der Ausführung voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Der Liefertermin bzw. die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung unseren Geschäftssitz verlassen hat oder bei vereinbarter Abholung durch den Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(5) Teillieferungen in zumutbarem Maße sind zulässig und abzunehmen. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Rechtsgeschäft.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungsverpflichtungen, sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(7) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (6) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(8) Bei Vorliegen von durch uns zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Kunden gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.
(9) Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von uns für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % sowie für den Schadenersatz statt der Leistung auf 5 % des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird die Haftung jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 9 Unmöglichkeit
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
§ 10 Selbstbelieferungsvorbehalt
Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
§ 11 Garantien
Erklärungen von uns im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z. B. Leistungsbeschreibungen etc.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen von uns über die Übernahme einer Garantie maßgeblich.
§ 12 Mängel
(1) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Kunde zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonne oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse (vor allem Frostschäden) oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
(2) Der Kunde ist verpflichtet uns Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 4 Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat, schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Kunden möglich, zu beschreiben. Diese Regelung stellt keine Ausschlussfrist für Mängelrechte des Kunden dar.
(3) Der Kunde ist verpflichtet die mangelhaften Liefergegenstände in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zu unserer Besichtigung bereitzuhalten.
(4) Dem Kunden steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei der Kunde das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
(5) Wir können die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.
(6) Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder von uns endgültig verweigert wurde.
(7) Wählt der Kunde nach Abs. (6) den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurückzugewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
(8) Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe zu laufen.
§ 13 Haftungsbegrenzung – Haftungsausschluss
(1) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z. B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Absatzes (1) gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
(2) Die Regelung des vorstehenden Abs. (1) erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Lieferverzug bestimmt sich jedoch nach § 8 Abs. (9), die Haftung für Unmöglichkeit nach § 9.
§ 14 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor (Vorbehaltsware). Der Kunde darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere des Gerichtsvollziehers – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt – nach erfolglosem Ablauf einer der dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung – vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen; die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Frist bleiben unberührt.
§ 15 Datenschutz
Die für die Abwicklung der Bestellung erforderlichen Daten werden unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetz sowie der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO) gespeichert und vertraulich behandelt. Wir behalten uns jedoch vor, Daten zum Zwecke der Bonitätsprüfung anderer Unternehmen sowie Auskunfteien zu übermitteln.
§ 16 Fernabsatzverträge
(1) Bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Tele- und Mediendienste) zustande gekommen sind, kann der Kunde die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und der Belehrung. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware ( z. B. bei sperrigen Gütern) kann der Kunde die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform, also z. B. per Brief, Fax oder E-mail erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. Die Rücksendung ist in jedem Fall vorher uns mitzuteilen. Die Art der Rücksendung (Paketdienst-Rückholung , Postversand… ) wird von uns entschieden. Rücksendungen müssen generell frei gemacht werden. Unfreie Postpaket-Rücksendungen werden nicht angenommen. Übersteigt der Warenwert der Rücksendeware 40,00 Euro so werden die Rücksendekosten zusammen mit der Rückware vergütet. Bei Zuwiederhandlungen werden die zuviel aufgewandten Rücksendekosten mit der Rücksendeware verrechnet. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:
Denk AF Mal
Fachbetrieb für Restaurierung und Altbausanierung
Inhaber: Alexander Fenzke
Zinhainer Weg 60
56470 Bad Marienberg – Zinhain
Telefon: 02661/9847540
Telefax: 02661/981892
Email: af@denk-mal-fachwerk.de
(2) Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie es etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann die Wertersatzpflicht vermieden werden, indem der Kunde die Ware nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.
(3) Das Widerrufsrecht besteht nicht, bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten werden oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für die Rücksendung geeignet sind.
(4) Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 312 b bis 312 f BGB (Fernabsatzverträge) hiervon unberührt.
§ 17 Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
(1) Für den Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zivilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Hat der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Gültig ab März 2020